Karzinoiderkrankung der Atmungsorgane
Karzinoiderkrankung der Atmungsorgane
Für eine Karzinoiderkrankung der Atmungsorgane ist vorübergehend ein GdB von 80 anzuerkennen, auch wenn hierfür die Bezeichnung „semimaligner Tumor“ verwendet wird, das Streuungsrisiko geringer und eine Chemotherapie häufig nicht erforderlich ist.
Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat   18.06.2021    L 8 SB 2649/20
Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
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